Das Schweizer Wappenschutzgesetz und seine BedeutungDas Schweizer Wappenschutzgesetz ist ein wichtiges Gesetz zum Schutz schweizerischer Wirtschaftsinteressen, aber auch der Schutz der jahrhundertealten Symbole, die aus der Historie und der Tradition des Landes geboren wurden. Der Wappenschutz bezieht sich natürlich auf alle öffentlichen Symbolträger, wie Fahnen, Flaggen und Wappen. Die Schweizer Wappen sind grundsätzlich nur für Dienstleistungen als Markenbestandteile registrierbar. Das Wappenschutzgesetz verbietet es Schweizer Wappen als Marke für Waren einzutragen. Dies gilt jedoch nicht für die Eidgenossenschaft, Kantone oder Gemeinden. Mit einigen Ausnahmen dürfen auch ausländische Wappen nicht als Bestandteil einer Dienstleistungsmarke eingetragen werden. Die missbräuchliche Verwendung von geschützten Wappen, Abkürzungen und Emblemen ist eine strafbare Handlung, die von den kantonalen Behörden verfolgt werden kann. Widerhandlungen können ausserdem von jedermann bei den zuständigen Strafbehörden zur Anzeige gebracht werden. Im Falle einer missbräuchlichen Verwendung kann der Verletzte ausserdem zivilrechtlich vorgehen. Gerade hier hat das Schweizerische Unternehmen Fahnen24 eine grosse Verantwortung, denn dieses ist es, dass den tadellosen Ruf der schweizerischen Qualität mit ihren Fahnenprodukte hinaus in die Welt trägt.
(Wappenschutzgesetz, WSchG) vom 21. Juni 2013 (Stand am 1. Januar 2017)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 2009, hat folgendes beschlossen.
1. Kapitel Öffentliche Zeichen der Schweiz
2. Definitionen
Art. 1 Schweizer Kreuz
Das Schweizerkreuz ist ein, im roten Feld aufrechtes, freistehendes weisses Kreuz, dessen unter sich gleiche Arme je einen Sechstel länger als breit sind.
Art. 2 Schweizer Wappen
Das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweizerwappen) ist ein Schwei-zerkreuz in einem Dreieckschild. Für Form, Farbe und Grössenverhältnisse ist das in An-hang 1 abgebildete Muster massgebend.
Art. 3 Schweizer Fahne
Die Schweizerfahne zeigt ein Schweizerkreuz in einem quadratischen Feld. Für Form, Farbe und Grössenverhältnisse ist das in Anhang 2 abgebildete Muster massgebend.
Vorbehalten bleiben:
a. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953,
b. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948,
c. Militärgesetz vom 3. Februar 1995.
Art. 4 Andere Hochheitszeichen der Eidgenossenschaft
Der Bundesrat bezeichnet die anderen Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft; darunter fallen insbesondere die eidgenössischen Kontroll- oder Garantiezeichen.
Art. 5 Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden
Die Wappen, Fahnen und anderen Hoheitszeichen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden werden durch das kantonale Recht bestimmt.
Art. 6 Amtliche Bezeichnungen
Als amtliche Bezeichnungen gelten die folgenden Ausdrücke:
- Eidgenossenschaft, Bund
- eidgenössisch
- Kanton
- kantonal
- Gemeinde
- kommunal
andere Ausdrücke, die auf eine Behörde der Schweiz oder auf eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit schliessen lassen.
Art. 7 Nationale Bild-und Wortzeichen
Als nationale Bild-,oder Wortzeichen der Schweiz gelten Zeichen, die sich auf nationale Symbole wie Wahrzeichen, Heldengestalten, Stätten oder Denkmäler der Schweiz beziehen.
Art. 8 Wappen
Das Schweizerwappen, die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen im Zusammenhang mit einem Wappenschild sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, gebraucht werden. Absatz 1 ist auch anwendbar auf Wortzeichen, die sich auf das Schweizerwappen oder auf das Wappen eines Kantons, Bezirks, Kreises oder einer Gemeinde beziehen.Die Zeichen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht lizenziert und nicht übertragen werden.
Der Gebrauch der Wappen nach Absatz 1 durch andere Personen als das berechtigte Gemeinwesen ist in den folgenden Fällen zulässig:
- als Abbildung in Wörterbüchern, Nachschlagewerken, wissenschaftlichen und ähnlichen Werken,
- bei der Ausschmückung von Festen und Veranstaltungen,
- bei der Ausschmückung von kunstgewerblichen Gegenständen wie Bechern, Wappenscheiben und Gedenkmünzen für Feste und Veranstaltungen,
- als Bestandteil des schweizerischen Patentzeichens nach den Bestimmungen des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954,
- in Kollektiv- oder Garantiemarken, die von einem Gemeinwesen hinterlegt worden sind und gemäss dem Markenreglement durch Private benützt werden dürfen,
- wenn ein Weiterbenützungsrecht nach Artikel 35 vorliegt.
Die Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Personen in weiteren Fällen vorsehen.
Art. 9 Amtliche Bezeichnungen
Amtliche Bezeichnungen und mit ihnen verwechselbare Ausdrücke dürfen für sich allein nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, verwendet werden. Der Gebrauch von Bezeichnungen nach Absatz 1 durch andere Personen als das berechtigte Gemeinwesen ist nur zulässig, wenn diese Personen eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit ausüben.
Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen in Verbindung mit anderen Wort oder Bildelementen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.
Art. 10 Fahnen und andere Hoheitszeichen
Die Fahnen und die andern Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.
Art. 11 Nationale Bild-und Wortzeichen
Nationale Bild-und Wortzeichen dürfen gebraucht werden es sei denn, der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.
Art. 12 Öffentliche Zeichen der Schweiz und öffentliche Zeichen des Auslandes
Der Gebrauch von Wappen, Fahnen und andern Hoheitszeichen der Schweiz, die nach diesem Gesetz gebraucht werden dürfen, darf nicht aus dem Grund untersagt werden, dass das Zeichen mit einem öffentlichen Zeichen eines ausländischen Staates verwechselt werden kann.
Art. 13 Gebrauch von Zeichen als Herkunftsangaben
Werden die Zeichen nach den Artikeln 8 Absätze 1 und 2, 10 und 11 von den massgebenden Verkehrskreisen als Hinweis auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verstanden, so gelten sie als Herkunftsangaben im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19921 (MSchG) und unterstehen den Artikeln 47-50 MSchG. Das Wappenschutzgesetz in Gänze findet man als PDF Datei hier: